Papst Pius II, Bulle „Exsecrabilis“ vom 18.1.1460 ex cathedra Verurteilung des „Konziliarismus“

1. „Ein abscheulicher, und in früheren Zeiten niemals gekannter Missbrauch, ist in unseren Zeiten entstanden, dass nämlich einige, vom Geiste der Rebellion durchtränkt, es sich anmaßen, an ein zukünftiges Konzil von einem Papst, dem Vikar Jesu Christi, dem in der Person des Heiligen Petrus gesagt wurde „Weide meine Schafe“ und „Was du auf Erden bindest, soll auch im Himmel gebunden sein“, zu appellieren; sie tun es nicht deshalb, um unbedingt ein festeres Urteil zu bekommen, sondern um den Konsequenzen ihrer Sünden zu entgehen, und jedem, der die Gesetze kennt, wird klar, wie dies den heiligen Kanons entgegengesetzt ist und wie zerstörerisch dies auf die christliche Gemeinschaft wirkt. Denn- einige andere Sachen, die dieser Verderbnis völlig entgegengesetzt sind, jetzt einmal außer Acht lassend- wer würde es nicht lächerlich finden, wenn ein Appell an etwas gemacht wird, was gar nicht existiert oder dessen zukünftige Existenz niemand kennt? Die Armen werden auf viele Weisen durch die Stärkeren unterdrückt, Verbrechen bleiben unbestraft, den Verbrechern wird Freiheit gewährt, und die die ganze kirchliche Disziplin und Hierarchie ist auf den Kopf gestellt.
2. Deshalb wollen wir von der Kirche Christi diese giftige Pest hinausdrängen, um die Rettung der uns anvertrauten Seelen zu gewährleisten, und um die Schafherde Unseres Retters frei von jedem Ärgernis zu halten. Deshalb verurteilen wir solche Appelle durch den Rat aller Prälaten und Rechtsberatern des Göttlichen und menschlichen Gesetzes, indem wir uns auf Grund unseres sicheren Wissens an die Kurie wenden; und wir erklären diese als irrig und verabscheungswürdig, wir zerschmettern sie und erklären diese Appelle für absolut null und nichtig in jenem Falle, dass solche Appelle, gegenwärtig existent, aufgedeckt werden sollten, und wir erklären diese- als etwas nichtiges und giftiges- für bedeutungslos. Folglich schreiben wir vor, dass ja niemand jemals unter welchem Vorwand auch immer es wagen sollte, Berufung gegen auch nur eines unserer Anordnungen, Urteile oder Vorschriften zu machen, oder solche Einsprüche, durch zweite gemacht, zu unterstützen, oder diese in irgendeiner Art und Weise zu gebrauchen.
3. Sollte jemand, welchen Status, Ranges, Ordens oder Zustandes er auch immer sein möge, selbst wenn er mit kaiserlicher, königlicher oder Päpstlicher Würde bekleidet ist, gegen dies nach dem Ablauf einer zweimonatigen Frist nach dem Veröffentlichungsdatum dieser, durch die Apostolische Kanzlei herausgegebene Bulle, verstoßen, soll er ipso facto dem Urteil des Anathems anheimfallen, von welchem er nur durch den Römischen Pontifex und nur zur Todesstunde die Absolution erhalten kann. Eine Universität oder eine Körperschaft soll einem kirchlichen Interdikt unterworfen sein; gleichwohl sollen Körperschaften und Universitäten, genauso wie die vorher genannten oder andere Personen, jenen Strafen und Zensuren anheimfallen, mit welchen bekanntlich jene Missetäter, die den „crimen laesae maiestatis“ begehen, und der Förderer der häretischer Perversion anheimfallen. Außerdem sollen Berufsschreiber und Anwesende, die Handlungen dieser Art miterleben, generell alle, die wissentlich ein solches Konzil beraten, solchen Appellanten helfen oder diese sonst wie begünstigen, mit der gleichen Strafe bestraft werden.
Es ist daher keinem Menschen je erlaubt, diese Charta unseres Willens, durch welche wir das vorher angesprochene verurteilt, gerügt, zerschmettert, annulliert, dekretiert, ausgerufen und angeordnet haben, zu verletzen oder sich ihrer in dreister Perversion zu widersetzen. Sollte jemand es trotz alldem doch noch versuchen, so soll er wissen, dass er der Empörung des Allmächtigen Gottes und der Heiligen Peter und Paul, Seiner Apostel, anheimfallen wird.
Mantua, im Jahre 1460 der Fleischwerdung des Herrn , am fünfzehnten Tage vor den Kalenden des Februars, im zweiten Jahr unseres Pontifikats“
 

 

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Letzte Änderung: 26-03-2006